Satzung

§ 1   Name, Sitz, Vereinszweck

1. Der Verein trägt den Namen „Deutscher Mieterbund Esslingen-Göppingen“. Der Geschäftssitz des Vereins ist Esslingen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 210075 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes Baden-Württemberg e. V.

2. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Wohnungsmieter in den Landkreisen Esslingen und Göppingen sowie die Förderung ihrer Interessen und die Verbesserung der Miet- und Wohnverhältnisse. Der Verein tritt für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinden, Land und Bund und für ein soziales Mietrecht ein. Dies soll erreicht werden durch:

  • Vorträge, Versammlungen und Besprechungen,
  • Einwirkung auf Gesetzgebung, Verwaltungen und Presse,
  • Zusammenarbeit mit dem Landes- und Bundesverband des Deutschen Mieterbundes,
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
  • Beeinflussung und Förderung der kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen Bautätigkeit,
  • Beratung der Mitglieder in Mietangelegenheiten
  • außergerichtliche Vertretung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes.

3.   Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 21 BGB) sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2   Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie voll geschäftsfähig ist und die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

2.   Vereine und Verbände können Mitglieder werden, sofern sie die Einschränkung des Beratungsangebotes anerkennen.

3.   Der Vorstand ist ermächtigt, mit sozialen Organisationen Vereinbarungen über von den Satzungsregelungen abweichende Mitgliedsbedingungen für die Mitglieder dieser Organisation zu schließen.

§ 3   Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

2.   In Einzelfällen kann der Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder Ratenzahlung zulassen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

3.   Der Vereinsbeitrag ist ganzjährig zu entrichten. Der Beitrag ist jeweils bis Ende Februar fällig, ohne dass es einer  gesonderten Aufforderung bedarf.

4.   Mitglieder, die ein halbes Jahr mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, können in mietrechtlichen Fragen nicht beraten werden, es sei denn, sie zahlen den rückständigen Beitrag sofort.

5.   Der Mitgliedsbeitrag umfasst die Kosten, die dem Verein durch die Rechtsschutzversicherung, die MieterZeitung und den Beitrag, den der Verein an den Landesverband und dieser wiederum an den Bundesverband abzuführen hat. Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet. Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.

6.   Eine Erstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Sämtliche Mitglieder haben ohne Unterschied gleiche Rechte und Pflichten hinsichtlich der Vereinseinrichtungen. Sie können die Einrichtungen des Vereins nach den hierfür vom Vorstand festgelegten Richtlinien in Anspruch nehmen.

2.   Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weiter gehende Tätigkeiten kann der Vorstand die Erstattung der entstandenen Kosten oder Pauschalbeträge beschließen.

3.   Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Vermieter die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung  durch den Mieterverein gescheitert ist. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden können. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 3 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.

4.   Jedes Mitglied erhält die MieterZeitung des Deutschen Mieterbundes.

5.   Alle Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

6.   Im Falle des Todes eines Mitgliedes steht dem Erben noch die Beratung im Falle der Wohnungsabwicklung zu.

7.   Lebte die/der Erbin/e im Haushalt des verstorbenen Mitgliedes, so kann sie/er durch Erklärung innerhalb von zwei Monaten in das Mitgliedsverhältnis eintreten.

§ 5   Ende der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.   Der Austritt kann erst am Ende des 2. Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich spätestens bis zum 30. September des Jahres, zu dessen Ende die Austrittserklärung wirksam werden soll, beim Vorstand einzureichen. Nach ordnungsgemäßer Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft sowie die Rechtsschutzversicherung zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Beiträge sind stets bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen.

3.   Bei einem Wohnortwechsel endet die Mitgliedschaft nicht automatisch. Zieht das Mitglied in den Tätigkeitsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes, kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft beim Mieterverein des Zuzugortes begründet.

4.   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung oder vereinsschädigendem Verhalten schuldig macht oder mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand geblieben ist. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bis  zum Ende des Ausschlussjahres bleibt bestehen.

5.   Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten ist dem Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Deren Beschluss über das Verfahren ist endgültig und unanfechtbar. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Bereits im Voraus bezahlte Beiträge verfallen zu Gunsten der Vereinskasse.

6.   Einen Beschluss, der den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Beitragsrückstandes beinhaltet, kann durch das Mitglied durch Bezahlung des Gesamtrückstandes rückgängig gemacht werden, sofern es sich um den ersten Beschluss dieser Art handelt.

§ 6   Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

    Mitgliederversammlung ( § 7)

    Vorstand (§ 9)

    Geschäftsführender Vorstand (gemäß § 26 BGB) (§ 10)

§ 7   Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre zwecks Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den Vorstand statt.

3.   Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder, die  keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4.   Die Versammlung wählt zu Beginn eine/n Versammlungsleiter/in. Diese/r ist verpflichtet, der/dem Vorsitzenden des Vereins auf Verlangen auch außerhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5.   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung angekündigt wurden, findet nicht statt.

6.   Über die Zulassung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.   Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dieser Geschäftsbericht muss einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum enthalten.

8.   Die Revisorinnen/en erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelheiten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

9.   Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die seit mindestens 2 Jahren Mitglied des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen e.V. sind. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ausnahmen beschließen.

10. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Der Misstrauensantrag muss fristgerecht gestellt werden. Der Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.

11. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen/en. Ihre Amtszeit beträgt ebenfalls vier Jahre. Sie sind verpflichtet, am Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung vorzunehmen und darüber Bericht zu erstatten.

12. Die zwischenzeitliche Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes oder einer/s Revisorin/s bedarf der Schriftform. Für ein Vorstandsmitglied oder Revisorin/s die/der während der Amtszeit ausscheidet, kann der Gesamtvorstand eine/n Nachfolger/in bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl berufen, welche/r der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

  1. Außer über die Wahl des Vorstandes und der Revisorinnen/en entscheidet Mitgliederversammlung insbesondere über:

    Entlastung des Vorstandes

    Höhe des Jahresbeitrages

    Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

    Austritt aus dem Deutschen Mieterbund

    Auflösung des Vereins

§ 8   Antragstellung und Einberufung

1.   Zur Stellung von Anträgen an die Mitgliederversammlung sowie an den Vorstand sind jedes Mitglied und die Mitgliederversammlungen berechtigt. Anträge an die Hauptversammlung sind schriftlich, spätestens 14 Tage vor Stattfinden derselben einzureichen.

2.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand drei Wochen vor dem Stattfinden mittels Bekanntgabe in der MieterZeitung oder in der Esslinger Zeitung oder durch persönliches Anschreiben.

3.   Der Vorstand ist befugt, zur Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9   Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen: der/dem 1. Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertreter/innen, der/dem Finanzreferent/in und der/dem Schriftführer/in. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können Beisitzer/innen zusätzlich gewählt werden.

2.   Gegen Entgelt eingestellte Mitarbeiter/innen des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden.

3.   Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich. Sachaufwand wird entschädigt. Für alle Vorstandstätigkeiten kann der Gesamtvorstand eine Entschädigung beschließen.

4.   Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand beschließt insbesondere über:

  • Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 3
  • Gebühren
  • Benutzungsordnung der Vereinseinrichtungen
  • Verwendung des Vereinsvermögens
  • Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen
  • Aufwandsentschädigungen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Abschluss von Verträgen
  • Einräumung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen, sofern diese nicht durch die Vereinssatzung geregelt sind.

5. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

§ 10   Geschäftsführender Vorstand

1.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter/innen. Der erste Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die beiden Stellvertreter/innen können den Verein nur gemeinsam vertreten. Sie sollen nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig werden.

2.   Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus und führt im Übrigen die Geschäfte selbstständig.

§ 11   Ehrenmitgliedschaft

1.   Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein oder für die Mieter die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen vorschlagen.

2.   Herausragende Verdienste für den Verein können darüber hinaus auf Vorschlag des Vorstandes mit der Ehrenvorstandsmitgliedschaft ausgezeichnet werden.

3.   Sowohl Ehrenmitglieder als auch Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenvorstandsmitglieder sind außerdem zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt und werden zu diesen eingeladen. Sie haben volles Rederecht. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 12   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 13   Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins: Esslingen.

§ 14   Auflösung des Vereins und Austritt aus dem Deutschen Mieterbund

Die Auflösung des Vereins und der Austritt des Vereins aus dem Deutschen Mieterbund, Landesverband Baden-Württemberg, kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 v. H. aller Mitglieder beschlossen werden, wenn die Auflösung bzw. der Austritt als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht worden ist. Kommt diese Mehrheit in der Mitgliederversammlung nicht zu Stande, ist bei Aufrechterhaltung des Auflösungs- bzw. Austrittsantrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung bzw. den Austritt aus dem Deutschen Mieterbund, Landesverband Baden-Württemberg mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen an den Dachverband, den Deutschen Mieterbund, Landesverband Baden-Württemberg e.V. in Stuttgart, überwiesen.

Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. Juli 2014

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