Mieterinfo kompakt Nr. 1: Ein neuer Mietvertrag

Was Mieter vor der Unterschrift beachten sollten

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages bedenken Sie bitte, dass Sie in Ihrem derzeitigen Mietverhältnis noch die Kündigungsfrist wahren müssen. Es empfiehlt sich also, den Beginn des neuen Mietverhältnisses so zu legen, dass eine doppelte Mietzahlung vermieden wird.

Bedenken Sie, dass Sie möglicherweise Einfluss auf die neuen mietvertraglichen Vereinbarungen haben. Wollen Sie also vom Vermieter, dass er die Wohnung vor Ihrem Einzug renoviert oder neue Bodenbeläge verlegt, dann sollten Sie dies ansprechen. Dabei wird es auch eine Rolle spielen, wie hoch der Mietzins ist, ob also bei der neuen Miete derartige Leistungen des Vermieters zu erwarten sind.

Fragebögen müssen Sie nicht ausfüllen, aber es emp­fiehlt sich, dieser Bitte des Vermieters nachzukommen, da er sonst vielleicht nicht an Sie vermietet.

Die Fragebögen müssen grundsätzlich wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Allerdings sind nur solche Fragen zulässig, die für den Abschluss des Mietvertrages von Bedeutung sind.

Beachten Sie, dass alle mündlichen Absprachen zwi­schen Ihnen und dem neuen Vermieter auch schriftlich in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Andernfalls lässt sich diese mündliche Absprache später nicht mehr nachweisen. Lesen Sie den neuen Mietver­trag also sehr sorgfältig durch oder lassen Sie ihn von uns prüfen.

Es ist wichtig, dass genau festgehalten wird, welche Räume zur Mietsache gehören, also beispielsweise auch ein Gartenanteil oder eine Garage.

Auch ist bei Bedarf zu klären, ob eine Tierhaltung erlaubt ist.

Dringend zu empfehlen ist ein Protokoll bei Übernah­me der angemieteten Wohnung, in dem der Zustand im Einzelnen festgehalten ist. Zeigen sich bereits bei der Anmietung Mängel der Mietwohnung, müssen diese in das Protokoll aufgenommen werden und Sie müssen sich schon bei Unterschrift des Mietvertrages vorbehal­ten, die Miete wegen dieser Mängel zu mindern.

Zum einen ist es wichtig, später nachweisen zu können, dass die Mängel schon beim Einzug vorhanden waren und damit nicht von Ihnen verursacht wurden. Zum an­deren verlieren Sie das Recht der Mietminderung, wenn Sie sich dies nicht vorbehalten, obwohl Sie den Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bereits kannten.

Wenn Sie beabsichtigen, selbst in die neue Mietwoh­nung zu investieren, z. B. durch den Einbau einer neuen Küche oder neuer Bodenbeläge, sollten Sie mit dem neuen Vermieter unbedingt abklären, was damit bei Ihrem Auszug geschehen soll.

Es ist sinnvoll, dass Sie sich über eventuelle Ausgleichs­zahlungen gemeinsam Gedanken machen, wenn Sie ausziehen, bevor die von Ihnen bezahlten Einrichtungen überhaupt abgewohnt sind.

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