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Was fällt unter das Zweckentfremdungsverbot?

  • Wohnungen, die zu mehr als 50 Prozent gewerblich genutzt werden,
  • Wohnungen, die baulich so verändert werden, dass sie nicht mehr zum Wohnen geeignet sind,
  • Wohnungen, die länger als sechs Monate leer stehen
  • Wohnungen, die mehr als zehn Wochen für touristische Zwecke vermietet werden und
  • Wohnungen, die ersatzlos abgebrochen werden sollen

Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot sind möglich. Dafür muss ein eigener Antrag bei der Stadt Esslingen gestellt werden, die eine Zweckentfremdung genehnmigt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu zählt, dass an anderer Stelle Ersatzwohnraum geschaffen wird. 

Das Zweckentfremdungsverbot soll bestehende Mietwohnungen vor vermeintlichen lukrativeren Nutzungsänderungen schützen. "Es ist eine weiterer Baustein um dem Wohnungsmangel in Esslingen entgegen zu wirken", sagte der Leiter der Stabstelle Wohnen der Stadt, Dr. Gunnar Seelow. Udo Casper, der Vorsitzende des Deutschen Mieterbunds Esslingen-Göppingen, freut sich über den Ratsbeschluss. "Wir setzen uns seit vielen Jahren für ein Zweckentfremdungsverbot für Esslingen ein. Dieser geduldige Einsatz hat sich gelohnt." 

Die Stadt Esslingen geht davon aus, dass aktuell und in den nächsten Jahren bis zu 2400 Wohnungen fehlen. Daher sei die Wohnraumversorgung zu angemessenen Bedingungen gefährdet. Nur unter diesen Voraussetzungen können Städte die Zweckentfremdung von Wohnraum mit einer kommunalen Satzung verbieten. Die Rechtsgrundlage für diese Satzung ist ein Gesetz des Landes, das im Dezember 2023 beschlossen wurde.